Satzung

Wassersportverein Twistesee e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Wassersportverein Twistesee e.V.“ mit Sitz in Bad Arolsen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Arolsen und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., sowie seinen zuständigen Fachverbänden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

a. die Förderung des Wassersports, insbesondere des Segel-, Surf-, Ruder-, SUP- und Kanusports,

b. die Pflege von Ausgleichssport,

c. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,

d. die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern, sowie der Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen wie Training, Kursangebote durch den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Trainern und Übungsleitern erfüllt. Des weiteren wird der Zweck durch die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen, Sportgeräten und den vom Verein gepachteten Immobilien verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

• Erwachsene

• Jugendliche (vom 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

• Kinder (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr)

• Ehrenmitglieder (laut Ehrenordnung)

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder nach Mitteilung über den Tod des Mitgliedes.

(4) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform oder elektronisch übermittelt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

• bei grobem Verstoß gegen die Satzungen und Ordnungen

• wegen massiven unsportlichen Verhaltens

• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich begründeten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(7) Der Vereinsausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

(8) Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Gebühren- und Finanzordnung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(2) Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:

• 1. Vorsitzender

• 2. Vorsitzender

• Schatzmeister (Kassierer)

• Schriftführer

• 1. Beisitzer

• 2. Beisitzer

• Jugendwart

• Sportwart Rudern

• Sportwart Segeln

• Sportwart Kanu und SUP

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

• Entlastung des Vorstandes,

• Änderungen der Satzung,

• Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung,

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

• Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform oder elektronisch einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen und müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

(7) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung von nur einem Mitglied in der Mitgliederversammlung beantragt wird, werden die Abstimmungen geheim durchgeführt.

(9) Das Versammlungsprotokoll ist als Ergebnisprotokoll vom Schriftführer anzufertigen und ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird ein Protokollant von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahres.

(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

(4) Näheres zur Jugendarbeit kann in einer separaten Jugendordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Vergütungen und Aufwendungsersatz

(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.

(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 13 Ehrungen

(1) Der Verein regelt seine Ehrungen in einer Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in Bad Arolsen-Wetterburg beschlossen. Sie muss auf Verlangen jedem Mitglied ausgehändigt werden.